Dr. Hendrik Sommer: „Mit der Resolution wollen wir eine Botschaft nach Wiesbaden senden, dass die Kommunen bei der Bewältigung dieser neuen Aufgabe nicht allein gelassen werden, sondern insbesondere einen finanziellen Ausgleich zur Unterstützung erhalten“ – zu der gemeinsamen Resolution „Ausgleich der Mehrbelastungen durch das BTHG“

Dr. Hendrik Sommer
Dr. Hendrik Sommer

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist ein in der zweiten von vier Reformstufen in Kraft getretenes Bundesgesetz, mit dem der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hatte, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen. Kritiker des Gesetzes bemängelten dagegen, dass der leistungsberechtigte Personenkreis eingeschränkt werden soll, die Bevormundung durch Behörden steige, ein Sparzwang entstehe und sich der geplante Bürokratieabbau durch die Ausgestaltung des Gesetzes nicht realisieren lasse.

 

Insgesamt ist durch das Gesetz ein „Systemwechsel“ beabsichtigt, in dessen Zuge die „Eingliederungshilfe“ aus der Sozialhilfe herausgenommen und ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) begründet werden soll. „Dieses Leistungsrecht, als neuer Teil 2, nunmehr Bestandteil des SGB IX, zeichnet sich insbesondere durch seine personenzentrierte Ausrichtung und eine ganzheitliche Bedarfsermittlung aus. Die Unterscheidung nach ambulanten und stationären Leistungsformen wird aufgegeben.“

Das Bundesteilhabegesetz ist als Artikelgesetz sehr umfangreich:

  • Es verschiebt alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe (SGB XII) in das Recht der Rehabilitation (SGB IX),
  • regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe auch inhaltlich neu,
  • verändert die Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen,
  • bestimmt das Verfahren zur Beantragung und Bedarfsermittlung der Teilhabeleistungen,
  • reformiert das Vertragsrecht zwischen den Einrichtungen/ Diensten und den Kostenträgern der Eingliederungshilfe,
  • verändert die Schnittstelle zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (das Pflegestärkungsgesetz III wird gleichzeitig mitgeregelt),
  • erneuert das Recht zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  • reformiert den Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IX).

Insgesamt sind allein in Hessen mehrere 10.000 Menschen betroffen, auf die das neue Gesetz wirkt. Das hat zur Folge, dass die Verwaltungsstrukturen neu gegliedert werden müssen. In diesem Zusammenhang werden die Kommunen als lokale Leistungsträger stärker in den Verwaltungsablauf eingebunden und dementsprechend auch finanziell höher belastet.

 

Mit der Resolution wollen wir eine Botschaft nach Wiesbaden senden, dass die Kommunen bei der Bewältigung dieser neuen Aufgabe nicht allein gelassen werden, sondern insbesondere einen finanziellen Ausgleich zur Unterstützung erhalten.

 

Aus diesem Grund bitten wir um eine möglichst große Zustimmung zu der vorliegenden Resolution.